Wozu braucht man einen Ehrenkodex im Verein?

Die Entwicklung eines eigenen Ehrenkodex wird als einer der Mindeststandards für das Engagement im Rahmen von Respekt und Sicherheit angesehen.
Ein Ehrenkodex fasst zusammen, welche ethischen Grundsätze die Arbeit mit Menschen in einer Organisation leiten, wie z. B. die Achtung der Selbstbestimmung, die Wahrung der Unversehrtheit der anvertrauten Personen etc.

Viele Organisationen nutzen die Entwicklung eines gemeinsamen Ehrenkodexes, damit sich die Mitarbeiter*nnen mit dem Thema auseinandersetzen und sich mit der Vorgabe identifizieren. Durch die Unterschrift bekräftigen Personen sich aktiv und persönlich für dieses Anliegen einzusetzen.

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs-, Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.

Besonders wenn es bei der beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit zu direktem und regelmäßigem Kontakten mit Kindern kommt, sollte auch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge verlangt werden. Diese gibt darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen sind oder nicht. Sie kann beantragt werden, wenn eine entsprechende Bestätigung der Organisation vorliegt.

Staatsangehörige eines anderen  EU-Mitgliedstaates können bei Beantragung einer “Strafregisterbescheinigung” und/oder einer “Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge” verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden.

Die Strafregisterbescheinigung und die “Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge” kann nur von der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.

Zuständige Stelle: Landespolizeidirektion (LPD) oder Polizeikommissariat (PK) bzw. Bürgermeister/Magistrat, wenn es keine LPD oder kein PK in der Stadt/Gemeinde gibt.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
  • Nachweis über Staatsangehörigkeit für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates
  • Nachweis früher geführter Namen (z.B. Heirats-, Scheidungs-, Adoptionsurkunde)
  • Bestätigung der Organisation (Sportverein, Sportverband) für die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (PDF-Download unter www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafregister/Seite.300020.html ganz unten)

Die Strafregisterbescheinigung und die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge können nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden. Die zuständigen Stellen sind die Landespolizeidirektionen oder Polizeikommissariate bzw. BürgermeisterInnen/Magistrate. Unter www.oesterreich.gv.at finden Sie die nötigen Unterlagen zur Beantragung bzw. die für eine Beantragung zuständigen Stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
  • Nachweis über Staatsangehörigkeit für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates
  • Nachweis früher geführter Namen (z.B. Heirats-, Scheidungs-, Adoptionsurkunde)
  • Bestätigung der Organisation (Sportverein, Sportverband) für die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (PDF-Download unter www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafregister/Seite.300020.html ganz unten)

Da eine Strafregisterbescheinigung datenschutzrechtliche Informationen enthält, sind Vereine und Verbände verpflichtet, damit sorgfältig umzugehen. Stellen Sie klar, wem in der Organisation diese Daten vertraulich einsichtig zu machen sind. Wir empfehlen, sich Strafregisterbescheinigungen nur vorzeigen zu lassen und nur die Vorlage (z. B. Name, Datum) durch einen Vermerk zu dokumentieren.

Lassen Sie sich Strafregisterbescheinigungen Kinder- und Jugendfürsorge in regelmäßigen Abständen erneut vorweisen. Beachten Sie den Datenschutz vor allem auch, wenn in der Strafregisterbescheinigung Vorstrafen ausgewiesen sind. Es ist im Einzelfall je nach Straftatbestand zu prüfen, wie damit umgegangen werden kann.

Ziehen Sie in unklaren Fällen externe Fachkräfte hinzu. Handelt es sich bei dem ausgewiesenen Straftatbestand um einen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, so ist anzuraten, diesen Personen keine Aufgaben im Verein zu übertragen. Im Zweifelsfall ist immer für den Schutz der Sportler*innen zu entscheiden.